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  1. Innung Solingen
  2. News
Dies ist eine News des Fachverbandes SHK NRW, des Landesverbandes Ihrer Innung.
02.11.2026

Fristen zur Heizkostenverordnung

Wärmepumpen und Heizkostenverteiler

© Andrey Popov – stock.adobe.com

Die Frist ist verstrichen: Wer seine Wärmepumpe bis 30. September 2025 nicht mit einer Verbrauchserfassung ausgestattet hat, verletzt seitdem seine Pflicht und riskiert Kürzungen von 15 Prozent. Seit 2026 drohen weitere Fristen für nicht fernablesbare Zähler, bis 2031 folgt die nächste Anpassungspflicht. Wer jetzt zögert, zahlt drauf.

Einleitung

Mit der Änderung der Heizkostenverordnung ist die Erfassung des Verbrauchs aus Wärmepumpen zur Pflicht geworden. Der Stichtag 1. Oktober 2024 bildete den Ausgangspunkt für eine Installationsfrist, die am 30. September 2025 endete. Wo keine Verbrauchserfassung installiert wurde, besteht nun ein Pflichtverstoß mit unmittelbaren finanziellen Folgen. Zugleich stehen weitere Fristen bis 2031 an.

Die Wärmepumpenfrist (§ 12 Abs. 3)

  • Ausgangslage: Wurde der anteilige Verbrauch der Nutzer an Wärme oder Warmwasser aus Wärmepumpen am 1. Oktober 2024 nicht erfasst, war bis zum 30. September 2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu installieren.
  • Erstmalige Anwendung: Die Verordnung gilt erstmals für den Abrechnungszeitraum, der nach der Installation beginnt. Wurde nicht rechtzeitig installiert, verschiebt sich dieser Beginn entsprechend nach hinten.
  • Technische Anforderung: Da die Pflicht zur Fernablesbarkeit nach § 5 Abs. 2 seit dem 1. Dezember 2021 gilt und ab dem 1. Dezember 2022 die Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway verlangt, müssen Geräte, die 2024 oder 2025 installiert wurden, fernablesbar und anbindbar sein.
  • Warmwasser ohne Messung: Lässt sich die Wärmemenge nicht messen, ist sie rechnerisch zu bestimmen. Bei einer monovalenten Wärmepumpe ist das Ergebnis mit 0,30 zu multiplizieren (§ 9 Abs. 2).
  • Verteilung: Bei Wärmepumpen werden die Anteile an den einheitlich entstandenen Betriebskosten nach dem Wärmeverbrauch bestimmt (§ 9 Abs. 1).

Vermietete Gebäude mit Bruttowarmmiete (§ 12 Abs. 3)

Vor Beginn des ersten Abrechnungszeitraums nach dem 30. September 2025 sind zwei Werte festzulegen: der Durchschnitt der in den Jahren 2022, 2023 und 2024 angefallenen Kosten für Wärme und Warmwasser sowie der Anteil jeder Nutzeinheit daran nach Wohn- oder Nutzfläche.

 

Übersicht der Fristen

Stichtag Pflicht Fundstelle
1. Oktober 2024 Stichtag: Wärmepumpen-Verbrauch noch nicht erfasst § 12 Abs. 3
30. September 2025 Verstrichen: Ende der Installationsfrist für Wärmepumpen-Erfassung § 12 Abs. 3
31. Dezember 2026 Nicht fernablesbare Geräte (bis 1. Dezember 2021 installiert) nachrüsten oder austauschen § 5 Abs. 3
31. Dezember 2031 Fernablesbare Geräte (bis 1. Dezember 2022 installiert) an Satz 3 des Absatzes 2 und Absatz 5 anpassen § 5 Abs. 4

Ausnahmen von der Nachrüstpflicht gelten bei technischer Unmöglichkeit, unangemessenem Aufwand oder unbilliger Härte (§ 5 Abs. 3 Satz 2).

Was droht bei Nichtumsetzung

  • 15 Prozent Kürzungsrecht: Werden die Kosten nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, darf der Nutzer seinen Anteil um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Das betrifft insbesondere Wärmepumpenkosten ohne Erfassung. Fehlt bei Bruttowarmmiete auch die Festlegung nach § 12 Abs. 3, ist eine nicht verbrauchsabhängige Abrechnung anzunehmen.
  • 3 Prozent Kürzungsrecht: Fehlt eine fernablesbare Ausstattung entgegen § 5 Abs. 2 oder 3, darf der Nutzer 3 Prozent kürzen. Dasselbe gilt bei nicht oder unvollständig erteilten Verbrauchsinformationen nach § 6a (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3).
  • Ausnahme Wohnungseigentum: Die Kürzungsrechte gelten nicht im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft (§ 12 Abs. 1 Satz 4).
  • Erfüllungsanspruch: Nutzer können verlangen, dass die Pflichten erfüllt werden (§ 4 Abs. 4).
  • Schätzung und Flächenverteilung: Kann der Verbrauch nicht ordnungsgemäß erfasst werden, wird er geschätzt (§ 9a Abs. 1). Betrifft das mehr als 25 Prozent der maßgeblichen Fläche, erfolgt die Kostenverteilung ausschließlich nach Fläche oder umbautem Raum (§ 9a Abs. 2).

Informieren Sie Ihre Kunden:

  • Wärmepumpenanlagen im Bestand auf eine vorhandene Verbrauchserfassung prüfen und den Stand zum 1. Oktober 2024 sowie den Installationszeitpunkt dokumentieren.
  • Fehlende Erfassungen zeitnah nachrüsten, mit fernablesbarer, Smart-Meter-Gateway-fähiger Technik, und mögliche Ausnahmegründe nach § 5 Abs. 3 oder § 11 nachvollziehbar festhalten.
  • Die erste Abrechnung nach der Installation vorbereiten: Bei Bruttowarmmiete die Durchschnittskosten 2022 bis 2024 und die Flächenanteile ermitteln, damit die Abrechnung korrekt erfolgt.

Downloads

  • Vorlage Kundeninformation Heizkostenverordnung
    21 KB

Sprechen Sie mich gerne an:

Leiter Technik

Gregor Hoffmann

0211 69065-30

hoffmann@shk-nrw.de

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  • Heizölverbrauchsanlagen nach AwSV/WHG
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