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Dies ist ein Termin des Fachverbandes SHK NRW, des Landesverbandes Ihrer Innung.

Bundeswirtschaftsministerium legt Reform der Gebäudeförderung BEG vor

Die Bundesregierung hat sich auf neue Förderbedingungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) geeinigt. In der Folge passt die KfW die Förderung in der BEG Heizungsförderung sowie für die systemische Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden an.

Die neuen Förderbedingungen gelten ab dem 21.07.2026.

Die Programme BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359) und BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Nichtwohngebäude (523) sind von den Anpassungen nicht betroffen.

Start: 21.07.2026 ab 12:46 Uhr

Die Bundesregierung hat sich auf neue Förderbedingungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) geeinigt. In der Folge passt die KfW die Förderung in der BEG Heizungsförderung sowie für die systemische Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden an.

Die neuen Förderbedingungen gelten ab dem 21.07.2026.

Die Programme BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359) und BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Nichtwohngebäude (523) sind von den Anpassungen nicht betroffen.

Im Folgenden sind die wichtigsten vom BMWE mitgeteilten Eckpunkte der neuen Förderung ab dem 21.07.2026 benannt:

BEG Wohngebäude – Kredit (261)
BEG Nichtwohngebäude – Kredit (263):

  • Die Erneuerbaren-Energien-Klasse (EE-Klasse) wird zum Standard. Der zusätzliche Bonus für die EE-Klasse von 5 Prozentpunkten entfällt.
  • Die Höhe der Tilgungszuschüsse wird pauschal jeweils um 10 Prozentpunkte reduziert. Für die Förderstufen EH 85 EE und EH / EG 70 EE entfällt somit der Tilgungszuschuss.
  • Der Bonus für Serielles Sanieren von Wohngebäuden wird ausgeweitet: Künftig wird für serielle Sanierungen auf die EH-Stufe 70 EE ein Bonus von 5 Prozentpunkte gewährt (bisher: nur für EH-Stufen 40 und 55). Die Beantragung dieser Förderung wird voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.
  • Für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus für Serielles Sanieren eingeführt. Die Beantragung dieser Förderung sowie die Förderung der EH / EG-Stufe 70 NH WPB wird voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.
  • Für die Sanierung von Wohngebäuden beträgt der Förderhöchstbetrag einheitlich 150.000 Euro pro Wohneinheit.

BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)
BEG Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459)
BEG Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (522)

  • Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent.
  • Wohngebäude:
    Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten beträgt 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gelten jeweils 15.000 Euro, für jede weitere Wohneinheit jeweils 8.000 Euro.

    Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich jeweils zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 Euro.

  • Nichtwohngebäude
    Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten beträgt 28.000 Euro für Gebäude bis 150 m² Nettoraumfläche (zusätzlich 197 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer 150 m² bis 400 m², zusätzlich 118 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer 400 m² bis 1000 m², zusätzlich 79 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer 1000 m²).

    Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten sinkt erstmalig zum 01.02.2027 und danach halbjährlich jeweils zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 Euro für Gebäude bis 150 m² Nettoraumfläche, um 3 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude bis 400 m², um 2 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude bis 1000 m², um 1 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude mit größerer Nettoraumfläche.

  • Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.
     

Zusätzlich zur Grundförderung können für Wohngebäude verschiedene Boni beantragt werden:

  • Der Einkommensbonus beträgt:

    - 30 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro,
    - 40 Prozent für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro,
    - 10 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro.

Die Bemessungsgrenze des Haushaltsjahreseinkommen erhöht sich um einen einmaligen Familienzuschlag in Höhe von 10.000 Euro mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt.

Das heißt Familien mit Kindern im Haushalt können einen Einkommensbonus in Höhe von 40 Prozent mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro, 30 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro und 10 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 60.000 Euro erhalten.

  • Der Klimageschwindigkeitsbonus wird weiterhin gewährt. Er beträgt 16 Prozent und sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte.
     
  • Für die Inanspruchnahme der Grundförderung und Bonusförderung gilt eine Obergrenze von maximal 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit. Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro beträgt die Obergrenze bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit.
     
  • Im 1. Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus für Wohn- und Nichtwohngebäude eingeführt werden. Die Grundförderung sinkt dann für Wärmepumpen, die ihren Ursprung nicht in der Union (EU plus assoziierte Märkte) haben, auf 15 Prozent. Gleichzeitig erhalten Wärmepumpen, die ihren Urpsrung in der Union (EU plus assoziierte Märkte) haben, einen Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 Prozent. Details zur Ausgestaltung des Wertschöpfungsbonus werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben.

KfW-Merkblätter

Für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Zuschuss Heizungsförderung (458, 459, 522) gelten neue Merkblattversionen ab dem 21.07.2026!

Zum 21.07.2026 erfolgt eine Anpassung der Merkblätter für die folgenden Produkte:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (522)

Die ab 21.07.2026 gültigen Merkblätter stehen ab sofort im KfW-Partnerportal und auf der jeweiligen Produktseite der KfW zur Verfügung. Das Merkblatt Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458) ist als Download in der Anlage zu dieser Meldung beigefügt.

Bereits zugesagte Förderkredite und Investitionszuschüsse sowie gültige Sofortbestätigungen in den genannten Produkten behalten ihre Gültigkeit und sind von der Anpassung der Förderbedingungen nicht betroffen.

Informationen zu den neuen Förderbedingungen stellt die KfW auf folgenden Webseiten zur Verfügung:

  • kfw.de/458
  • kfw.de/459
  • kfw.de/522

Die BEG-Richtlinien einschließlich der Technischen Mindestanforderungen (TMA) stellt das BMWE auf der Seite www.energiewechsel.de des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verfügung. Diese sind auch als Download in der Anlage zu dieser Meldung beigefügt.

FAQ-Seite des Zentralverbandes SHK

Quelle: ZVSHK

Downloads

  • KfW-Merkblatt BEG-Förderung Privatpersonen Wohngebäude ab 21.07.2026
    253 KB
  • Förderrichtlinie BEG EM
    510 KB
  • Förderrichtlinie BEG WG
    292 KB
  • Förderrichtlinie BEG NWG
    328 KB
Erfahren Sie mehr über die Verbandsorganisation SHK unter www.shk-nrw.de
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